Jährlich wird aufgrund der Mittelanmeldungen der Ämter ein Haushaltsplan aufgestellt. Dieser enthält nach §§ 95 und 96 GemO alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
- entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
- notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt sowie in Teilhaushalte zu gliedern. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und gilt als verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung.






