Das Standesamt ist dafür zuständig nach einem Todesfall die Sterbeurkunde auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für die Renten-, Kranken- und ggf. Lebensversicherung und das Nachlassgericht gefertigt.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
- jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen.
Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung.






