Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen will, braucht eine Erlaubnis. Zuständig ist die Verwaltung, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. Diese Erlaubnis ist bundesweit gültig.
Hinweise:
der Antrag ist persönlich zu stellen
die Antragstellerin /der Antragsteller hat sich durch ein gültiges Ausweisdokument auszuweisen
Bitte beachten Sie:
Vor Aufstellung der Geräte ist bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Aufstellort befindet, ein formloser Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung zu stellen.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Steuerunbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes
- bei einer juristischen Person: für die juristische Person und die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer
- bei einem Verein: für den Verein und die Vereinsvorsitzende / den Vereinsvorsitzenden
Steuerunbedenklichkeitserklärung der Wohnortgemeinde (erhältlich bei der Stadt- bzw. Gemeindekasse)
- bei einer juristischen Person: für die juristische Person und die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer
- bei einem Verein: für den Verein und die Vereinsvorsitzende / den Vereinsvorsitzenden
Führungszeugnis der Antragstellerin / des Antragsstellers (Belegart 0)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (bei juristischen Personen oder Vereinen)
Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung, Spieleverordnung
Spielautomaten
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Metzen, Marco
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 1/2
MetzenM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-20
Telefax: 06541/86080-21
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 1/2
MetzenM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-20
Telefax: 06541/86080-21






