Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) wird demjenigen gewährt, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Unter der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) versteht man die Kosten für die Lebenshaltung und die Unterkunft. Ausdrücklich zu erwähnen sei, dass die vg. Hilfe grundsätzlich nur an die Personen gewährt werden, bei denen eine „befristete volle Erwerbsminderung“ (Personen ab dem 18. Lebensjahr) vorliegt. In diesem Falle wäre von der zuständigen ARGE (i. d. R. Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Bernkastel-Wittlich) die entsprechende Bescheinigung des medizinischen Dienstes direkt mit vorzulegen, aus dem sich die voraussichtliche „befristete volle Erwerbsminderung“ ergibt.
Alle weiteren Personen (ohne befristete volle Erwerbsminderung) zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr fallen in aller Regel bei Arbeitslosigkeit unter den personenberechtigten Kreis, welche Leistungen nach „Arbeitslosengeld I“ oder „Arbeitslosengeld II“ bei der v.g. zuständigen ARGE erhalten.
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